Liebe LEADER-Interessierte, auf die von dem Umweltministerium NRW im Dezember 2018 veröffentlichte Novelle der LEADER-Richtlinie möchten wir hinweisen. Sie finden den Änderungserlass und die Übersicht der Änderungen der LEADER-Richtlinie unter dem „Reiter“ LEADER.
Zu der Novelle sei vorweg formuliert: Die Änderungen sind für LEADER-Projektträger und Akteure nicht mit grundsätzlichen Einschnitten verbunden. Vielmehr beziehen sich die Änderungen im Wesentlichen auf Formalsachverhalte sowie auf Anpassungen von Förderrahmenregelungen und Abläufe.
Folgende Regelungen des Änderungserlasses seien hervorgehoben:
1) „Innovative“ Projekte sind nicht mehr alleinig zuwendungsfähig. Im bisherigen Erlass wurden als Gegenstand der LEADER-Förderung „innovative Projekte und Aktionen“ genannt (Nr. 2.2). Nunmehr gilt unter Nr. 2.2: Förderfähig sind „Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher Räume und innovative Projekte und Aktionen“. Der neue Zusatz (Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher Räume) öffnet damit erstmals den LEADER-Ansatz für Maßnahmen, die bisher ausschließlich zur Förderung über ILE (integrierte ländliche Entwicklung) Zugang hatten. Im Rahmen der LEADER-Dienstbesprechung vom 27.03.2019 hat die Bezirksregierung Arnsberg weiter über förderfähige Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher Räume gem. Nr. 2.2 der LEADER-RL informiert. Diese umfassen:
• Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden
• Dorfentwicklung inkl. ländlicher Bausubstanz und Umnutzung
• dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen (z.B. für Freizeit, Kultur, Tourismus sowie soziale Zwecke etc.)
• Kleinstunternehmen der Grundversorgung
• Errichtung, Erweiterung und Ausbau von Sportanlagen, Sporträumen und Sportgelegenheiten zur Nutzung für Spiel, Sport und Bewegung (soweit öffentlich zugänglich und/oder multifunktionell)
Der Innovationsanspruch an LEADER-Projekte bleibt somit erhalten, es reicht aber künftig zur Anerkennung der LEADER-Förderfähigkeit ebenfalls aus, wenn Projekte zur positiven strukturellen Entwicklung in den Regionen beitragen.
2) Konkretisierung der Landeshaushaltordnung in Bezug auf Einnahmen in LEADER-Projekten: Bisher galt: Wenn immer Einnahmen entstehen, sind diese anzugeben und werden von der Fördersumme abgezogen. Dieser Tatbestand wird in der geänderten Richtlinie nun konkretisiert unter Nr. 5.4.9: „Bei Maßnahmen, die während des Durchführungszeitraums Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 50.000 Euro überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung, spätestens aber in dem vom Zuwendungsempfänger eingereichten Abschlussauszahlungsantrag, um die innerhalb des Durchführungszeitraums direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert. Die vorgenannte Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für welche die Förderung eine De-Minimis-Beihilfe darstellt.“ Bedeutet: Einnahmen in Projekten sind bei Projektkosten unter 50.000 € irrelevant, genauso bei De-Minimis. Dies stellt für kleinere Projekte eine deutliche Vereinfachung dar. Auch Einnahmen nach Projektende sind damit kein Problem mehr.
3) Anpassung Bagatellgrenzen der LEADER-Förderung für nicht-öffentliche Zuwendungsempfänger: Bei öffentlichen Antragstellern (also z.B. Kommunen) lag die Bagatell-Fördergrenze bisher bei 12.500 Euro Förderung. Private mussten wenigstens 2.000 Euro Fördermittel beantragen. Die neu in die Richtlinie aufgenommene Nr.6.8 regelt nunmehr: Für Maßnahmen in gemeindlicher Trägerschaft beträgt die Bagatellgrenze weiterhin 12.500 Euro, für alle übrigen Maßnahmen liegt sie ab sofort nur noch bei 1.000 Euro. Für nicht-öffentliche Antragsteller ist dies durchaus ein Vorteil, da so z.B. auch Vereine kleine Maßnahmen über LEADER angehen können.
Für Fragen und Auskünfte stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung!